Patienten-
und Helfererlebnisse
nach
der Gesetzesänderung 1. Sept. 2009
Auszug
aus dem BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
Buch 4- Familienrecht (§§ 1297 –
1921)
Abschnitt 3 – Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773
– 1921)
Titel 2 – Rechtliche Betreuung (§§
1896 - 1908)
Gliederung
§
1901
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1)
Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten,
die erforderlich sind, um die Angelegenheiten
des Betreuten nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des
Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl
entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört
auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner
Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen
Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten
zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht
zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten
ist. Dies gilt auch für Wünsche,
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers
geäußert hat, es sei denn, dass
er an diesen Wünschen erkennbar nicht
festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie
mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl
nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der
Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten
genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung
des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig
geführt, hat der Betreuer in geeigneten
Fällen auf Anordnung des Gerichts zu
Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die
Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung
zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt,
die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen,
so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Gleiches gilt für Umstände, die
eine Einschränkung des Aufgabenkreises
ermöglichen oder dessen Erweiterung,
die Bestellung eines weiteren Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
(§ 1903) erfordern.
§
1901a
Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger
für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit
schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte,
zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar
bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),
prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer
dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung
zu verschaffen. Eine Patientenverfügung
kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor
oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten
festzustellen und auf dieser Grundlage zu
entscheiden, ob er in eine ärztliche
Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder
sie untersagt. Der mutmaßliche Wille
ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Zu berücksichtigen sind insbesondere
frühere mündliche oder schriftliche
Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche
Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig
von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage
einer Patientenverfügung darf nicht zur
Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht
werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
Bevollmächtigte entsprechend.
§
1901b
Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche
ärztliche Maßnahme im Hinblick
auf den Gesamtzustand und die Prognose des
Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer
erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung
des Patientenwillens als Grundlage für
die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens
nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche
oder des mutmaßlichen Willens nach §
1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit zur Äußerung gegeben
werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für
Bevollmächtigte entsprechend.
§
1901c
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem
jemand für den Fall seiner Betreuung
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers
oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung
geäußert hat, hat es unverzüglich
an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem
er von der Einleitung eines Verfahrens über
die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt
hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht
über Schriftstücke, in denen der
Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung
seiner Angelegenheiten bevollmächtigt
hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht
kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
Vorschrift
eingefügt durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009
( BGBl. I S. 2286) m.W.v. 01.09.2009.
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